Die fünfjährige Amtszeit von unserem in der Gemeinde Frankenthal tätigen Friedensrichter, Herrn Hans-Michael Pohlmann, endet im Februar 2023.
Gemäß§ 2 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetz vom 27.05.1999 sind alle Städte und Gemeinden des Freistaates Sachsen zur Errichtung einer Schiedsstelle verpflichtet. Das Verfahren vor .den Schiedsstellen dient dem Ziel, Rechtsstreitigkeiten durch eine Einigung der Parteien beizulegen.
Die Schiedsstelle führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung der persönlichen Ehre das Schlichtungsverfahren durch.
Die Aufgaben der Schiedsstelle werden von einem ehrenamtlich tätigen Friedensrichter wahrgenommen; bei der Ausübung seines Amtes führt er die Bezeichnung „Friedensrichter" oder „Friedensrichterin".
Im § 4 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes sind folgende Festlegungen zur Eignung für das Amt als Friedensrichter/in enthalten:
- Der Friedensrichter muss nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
- Friedensrichter kann nicht sein, wer
- als Rechtsanwalt zugelassen oder als Notar bestellt ist;
- die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausübt;
- das Amt eines Berufsrichters oder Staatsanwaltes ausübt oder als Polizei- oder Justiz- bediensteter tätig ist.
- Friedensrichter kann ferner nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
- Friedensrichter soll nicht sein, wer
- bei Beginn der Amtsperiode das 30. Lebensjahr noch nicht oder das 70. Lebensjahr schon vollendet haben wird;
- nicht im Bezirk der Schiedsstelle wohnt;
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom
19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt hat oder - für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit tätig war.
- Bei ehemaligen Mitarbeitern oder Angehörigen in herausgehobener Funktion von Parteien und Massenorganisationen, der bewaffneten Organe und Kampfgruppen sowie sonstiger staatlicher oder gemeindlicher Dienststellen oder Betriebe der ehemaligen DDR, insbesondere bei Abteilungsleitern der Ministerien und Räten der Bezirke, Mitgliedern der SED- Bezirks- und Kreisleitungen, Mitgliedern der Räte der Bezirke, Absolventen zentraler Parteischulen, politischen Funktionsträgern in den bewaffneten Organen und Kampfgruppen, Botschaftern und Leitern anderer diplomatischer Vertretungen und Handelsvertretungen sowie bei Mitgliedern der Bezirks- und Kreiseinsatzleitungen wird vermutet, dass sie die als Friedensrichter erforderliche Eignung nicht besitzen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.
- Der Friedensrichter, Bewerber oder Vorgeschlagene hat gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären, dass Ausschlussgründe nach den Absätzen 2 bis 5 nicht vorliegen, und seine Einwilligung, Auskünfte zu den Ausschlussgründen des Absatzes 4 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 5 beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes einzuholen, zu erteilen.
Der Friedensrichter wird vom Gemeinderat für die Dauer von füf Jahren gewählt und kann auch wiedergewählt werden.
Die Wahl des Friedensrichters bedarf der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
Ihre schriftliche Bewerbung richten Sie bitte bis zum 12.02.2023 an die Gemeindeverwaltung Frankenthal, Lindenstraße 4 in 0 1909 Frankenthal.
Frankenthal, 20.12,.2022